Urteil des Arbeitsgerichts Berlin: Befristeter Arbeitsvertrag mit elektronischer Signatur unwirksam
Vorsicht bei der Nutzung von Signaturen in elektronischer Form! Wie das Arbeitsgericht Berlin entschieden hat, genügt ein von beiden Seiten nur auf diese Art unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Danach gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.