07. Oktober 2022
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine zumindest im Hinblick auf die Begründung unerwartete Entscheidung getroffen: Das BAG entschied am 13.9.22, dass Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22).Unerwartet, da es vordergründig in der Entscheidung um die Frage ging, ob ein Betriebsrat die Einführung einer „elektronischen“ Zeiterfassung mittels einer Einigungsstelle erzwingen kann. Dies verneinte das BAG. Die Begründung – zunächst nur in Form einer Pressemitteilung – ist jedoch überraschend ausgefallen. Im Rahmen der Presseentscheidung begründete das BAG seine Entscheidung wie folgt