Wenn Sie nach einer ungerechtfertigten Kündigung schnell einen neuen Job beginnen, könnten Sie sich in einem Doppelarbeitsverhältnis wiederfinden. Dies kann komplizierte Fragen zur Urlaubsabgeltung aufwerfen. Hier erfahren Sie, welche Schritte Sie unternehmen sollten, um Ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung effektiv zu sichern und wie Sie sicherstellen, dass Ihre Rechte in beiden Arbeitsverhältnissen gewahrt bleiben.
Praxishinweis für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer sollten Sie sich Ihrer Rechte bewusst sein, wenn Sie nach einer ungerechtfertigten Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis eingehen. Es ist wichtig, dass Sie die Urlaubsansprüche aus Ihrem ursprünglichen und Ihrem neuen Arbeitsverhältnis genau verstehen und aktiv managen. Falls Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, sollten Sie sicherstellen, dass die Berechnung korrekt erfolgt und keine unrechtmäßigen Anrechnungen vorgenommen werden. Sie haben das Recht, eine detaillierte Auskunft von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu verlangen, falls Unklarheiten bezüglich der Anrechnung Ihres Urlaubs bestehen. Falls Ihnen diesbezüglich Probleme auffallen, kann es hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte vollständig gewahrt bleiben.
Voraussetzung der Anrechnung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte am 05. Dezember 2023 (Az. 9 AZR 230/22), dass ein Arbeitnehmer, der in der Zeit eines Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis aufnimmt, weiterhin vollen Urlaubsanspruch in beiden Beschäftigungen hat, unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung. Dies wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, welches lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Urlaubsanspruch sieht.
Umfang der Anrechnung
Die Anrechnung von Urlaubstagen erfolgt ausschließlich innerhalb des Kalenderjahres, für das der Urlaubsanspruch gilt. Dies gewährleistet, dass der Erholungszweck des Urlaubs erhalten bleibt und der Arbeitnehmer seinen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr erhält. Sowohl der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub als auch der vertragliche Mehrurlaub sind hierbei betroffen, entsprechend § 615 S. 2 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 1 KSchG.
Höhe des Abgeltungsanspruchs
Interessant ist, dass die Höhe der Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer im neuen Job erhält, keinen Einfluss auf den Abgeltungsanspruch beim alten Arbeitgeber hat. Sollte die Vergütung niedriger sein, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Differenz als Annahmeverzugsvergütung. Damit stellt das BAG sicher, dass der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag angemessen entschädigt wird.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer aktiven und informierten Vorgehensweise für Arbeitnehmer und zeigt die Notwendigkeit auf, bei der Handhabung von Doppelarbeitsverhältnissen und Urlaubsabgeltungen stets aktuelle rechtliche Entwicklungen im Blick zu behalten.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Wirtschaftsmediator Eucon/Universität Bielefeld
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